Kernenergiegesetz und -verordnung verpflichten die Entsorgungspflichtigen, den zuständigen Behörden ein Entsorgungsprogramm vorzulegen und dieses alle fünf Jahre anzupassen. Das erste Entsorgungsprogramm hatte die Nagra im Oktober 2008 eingereicht. Aufgrund der Überprüfung der geologischen Standortgebiete in Etappe 1 verzögerte sich die behördliche Überprüfung des Entsorgungsprogramms 2008: Im August 2013 hiess der Bundesrat dieses gut. Im Anschluss entschied das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Konsultation des Bundesrats und Information der parlamentarischen Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie, dass die Nagra das nächste Entsorgungsprogramm statt 2013 erst im Jahr 2016 einreichen muss.
Zweck des Entsorgungsprogramms
Im Entsorgungsprogramm dokumentieren die Entsorgungspflichtigen das grundsätzliche Vorgehen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen bis hin zur Realisierung sicherer Tiefenlager und deren Verschluss. Sie zeigen auf, welche Entscheide wann erfolgen sollen, auf welchen Grundlagen sie beruhen und wie diese erarbeitet werden. Das Entsorgungsprogramm nimmt keine Entscheide vorweg, die im Rahmen der laufenden Standortsuche gemäss Sachplan geologische Tiefenlager oder in den späteren Bewilligungsverfahren getroffen werden. Der Sachplan geologische Tiefenlager bildet eine wichtige Grundlage für das Entsorgungsprogramm, indem er wesentliche Teile des Realisierungsplans der geologischen Tiefenlager festlegt.
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