Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung eine befristete Anpassung der SERV-Verordnung infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie genehmigt. Dies mit dem Ziel, dass die SERV schnell und unkompliziert Schweizer Exporteure mit ihrem Versicherungsangebot unterstützen und dadurch ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und sie mit Liquidität versorgen kann. Erste Unterstützungsmassnahmen wurden bereits im April 2020 getroffen.
Finanzierungsflexibilität für Exportunternehmen und kurze Entscheidungswege können in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Lage entscheidend sein. Die SERV kann basierend auf der bisher geltenden Verordnung (SERV-V) bei Bondgarantien und Fabrikationskreditversicherungen nur auf begründeten Antrag hin erhöhte Deckungssätze anwenden. Weiter kann die SERV auch nur unter bestimmten Umständen Exportgeschäfte mit einem Schweizerischen Wertschöpfungsanteil von weniger als 50 Prozent in Deckung nehmen. Neu gilt ein schweizerischer Wertschöpfungsanteil am gesamten Auftragswert von mindestens 20 Prozent ohne weitere Nachweise als versicherbar. Mit den beiden temporären Massnahmen, Erhöhung der Deckungssätze und damit Wegfallen des begründeten Antrags bei Bondgarantien und Fabrikationskreditversicherungen sowie vereinfachten Wertschöpfungsanforderungen bei allen Leistungen der SERV, kommen die Exporteure rascher zu den entsprechenden Deckungen. Zudem erhalten sie mehr Liquidität und es erhöht die Planungssicherheit in der noch unsicheren COVID-19-Erholungsphase. Sie treten ab 1. September 2020 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2022.
Am 17. April 2020 hatte die SERV bereits erste Massnahmen zur Unterstützung der Schweizer Exportwirtschaft während der COVID-19-Pandemie getroffen. Unter anderem wurden die internen Prozesse für Anträge von Exportgeschäften vorübergehend vereinfacht, um eine schnellere Abwicklung sicherzustellen. Zudem akzeptiert die SERV Anträge für Exportgeschäfte mit einer Höchstrisikodauer von bis zu 24 Monaten in EU-Mitgliedsstaaten, Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die USA, auch ohne vorherige Absagen von privaten Versicherungen. Diese Änderung ist ebenfalls befristet und gilt bis am 31. Dezember 2020.