Die vom Eidgenössischen Parlament beschlossene Unternehmenssteuerreform III (USR III), über welche die Stimmbürgerinnen und -bürger im Februar 2017 abstimmen werden, ist für den Schweizer Wirtschaftsstandort von zentraler Bedeutung, da sie sowohl eine wettbewerbsfähige als auch international akzeptierte Besteuerung von Unternehmen sicherstellt. Für die Wahrung der internationalen Konkurrenzfähigkeit ist ein attraktives Steuersystem von zentraler Bedeutung.
Auf den ersten Blick steht bei der Reform die Abschaffung kantonaler Steuerpri-vilegien für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften im Mittelpunkt. Rund 24’000 solche Gesellschaften sind heute in den Kantonen einer Sonderbesteuerung unterstellt, wobei deren Bedeutung für die Steuereinnahmen je nach Kanton unterschiedlich ist: So beläuft sich der Anteil der besteuerbaren Unternehmensgewinne, die von Gesellschaften mit privilegiertem Steuerstatus stammen, in den Kantonen Waadt und Basel-Stadt auf Höchstwerte von über 80 Prozent und in Genf auf rund 70 Prozent, im Wallis hingegen liegt er bei unter zehn Prozent.
Veränderte Rahmenbedingungen
Doch die Reform wird Auswirkungen für alle Unternehmen in der Schweiz haben: Weil die einzelnen Kantone mit einem ganzen Bündel an Massnahmen reagieren können, um steuerlich attraktiv zu bleiben, geht es bei der Reform weit um mehr als um die Gesellschaften, die ihre heutigen Privilegien verlieren. Die Schweizer Steuerlandschaft wird sich aufgrund der Unternehmenssteuerreform III tiefgreifend verändern. Sie wird neue Konturen bekommen, die letztendlich für alle Unternehmen relevant sind, auch für heute ordentlich besteuerte Gesellschaften. Unternehmer aus allen Branchen, ob mit kleinen oder grossen Gesellschaften, sollten sich daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit gewissen Fragen im Zusammenhang mit der Steuerreform befassen, beispielsweise zur künftigen Unternehmensstruktur, Eigenkapitalstrategie oder Standortwahl. Damit können sie sich gegebenenfalls Vorteile aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen sichern oder mögliche Nachteile vermeiden. Dies gilt nicht zuletzt auch für die persönliche Vermögensplanung von Unternehmern. Sowohl Steuerexperten als auch spezialisierte Bankberater stehen Unternehmern für genau solche Fragen beratend zur Seite.
Bezüglich Standortwahl zeigt sich bereits heute, dass die USR III eine neue Phase des kantonalen Steuerwettbewerbs einläutet. Eine Reihe von Kantonen plant im Rahmen der Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III eine deutliche Senkung der ordentlichen Gewinnsteuern für Unternehmen.
Neue Optionen
Vom Trend zu tieferen kantonalen Steuersätzen profitieren grundsätzlich Unternehmen, die heute ordentlich besteuert sind, gerade auch viele kleine und mittlere Unternehmen im Land. Und insbesondere für mobile Gesellschaften im Dienstleistungssektor, die nicht durch Produktionsanlagen lokal gebunden sind, können sich für die Standortwahl neue Optionen ergeben. Noch haben aber nicht alle Kantone die Grössenordnung der künftigen Gewinnsteuersätze bekannt gegeben. Für Unternehmer ist es deshalb wichtig, die weiteren Entwicklungen in den einzelnen Kantonen genau zu verfolgen.
Sich nur an den künftigen Gewinnsteuersätzen zu orientieren, greift aber zu kurz. Bei einer Analyse der individuellen Situation müssen auch die neuen steuerpolitischen Instrumente in Betracht gezogen werden, die den Kantonen im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III zur Verfügung stehen – und die sie teilweise in unterschiedlichem Ausmass in der Unternehmensbesteuerung anwenden können. Stichworte hierzu sind Patentboxen mit steuerlichen Ermässigungen für Gewinne aus geistigem Eigentum, die Verbuchung von bis zu 150 Prozent der effektiven Kosten für Forschung und Entwicklung oder ein Zinsabzug auf überschüssigem Eigenkapital, die sogenannte zinsbereinigte Gewinnsteuer.
Für die einzelnen Kantone geht es letztendlich darum, als Unternehmensstandort den jeweils richtigen Mix an Massnahmen zu bestimmen. Für die einzelnen Unternehmen wird entscheidend sein, inwieweit veränderte steuerliche Rahmenbedingungen deren spezifische Aktivitäten betreffen.
Unternehmen in forschungsintensiven Sektoren und mit Erträgen aus Immaterialgütern etwa können von Patentboxen oder steuerlicher Forschungsförderung profitieren. Wie genau hängt von Details ab, die in entsprechenden Ausführungsbestimmungen erst noch festgelegt werden müssen. Welche Arten von Patenterträgen werden steuerlich ermässigt? Welche Tätigkeiten werden als Forschung und Entwicklung qualifiziert und welche nicht? Daraus -abgeleitet stellt sich insbesondere für grössere, in verschiedenen Regionen der Schweiz oder auch international präsente Gesellschaften die Frage, ob Anpassungen in der Unternehmensstruktur angezeigt sind, um in einem neuen steuerlichen Umfeld optimal aufgestellt zu sein.
Die Möglichkeit eines Zinsabzugs auf dem Teil des Eigenkapitals, der über der Mindestanforderung liegt, kann für ein breites Spektrum an Gesellschaften interessant sein. Eine Immobilien-Holding beispielsweise, unter deren Dach verschiedene -Objektgesellschaften sind, kann prüfen, inwieweit überschüssige Eigenmittel gebündelt werden können, um den Zinsabzug zu ermöglichen. Effekte aus dieser Option dürften im derzeitigen Zinsumfeld zwar bescheiden sein, könnten längerfristig aber wieder an Bedeutung gewinnen.
Beim Instrument des Zinsabzugs gilt es zudem zu beachten, dass dieses nur Kantone anwenden können, in denen die Dividendenbesteuerung qualifizierter Beteiligungen auf mindestens 60 Prozent oder mehr des regulären Einkommenssteuersatzes steigt. Gerade für Unternehmen im Familienbesitz oder für Unternehmer, für welche die Dividende eine wichtige Komponente für den privaten Vermögensaufbau darstellt, kann dies die Ausgangslage verändern und eine Überprüfung der Bezugsstrategie – Lohn versus BVG versus Dividende oder Aktionärsdarlehen – erforderlich machen.
Ein Ausblick
Noch sind nicht von allen Kantonen die konkreten Pläne bekannt, wie sie die Unternehmenssteuerreform III umsetzen wollen. Und das letzte Wort zur Reform, die ab 2019 in Kraft treten soll, wird die Schweizer Stimmbevölkerung haben. Dennoch sollten Unternehmer nicht zuwarten und sich – unter Beizug von entsprechenden Experten – bereits heute mit Szenarien befassen, die sich aus der Unternehmenssteuerreform III für sie ergeben könnten.
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