Der Titel mag wie die Werbung für ein neues Medikament klingen. Aber es geht mir primär darum aufzuzeigen, mit welchen kleinen Tricks der Unternehmer einer Firma steuerlichen Alltagsproblemen aus dem Weg gehen kann.
Unternehmer führen zuweilen mehrere eigene Firmen. Leistungen werden dann in einer Firma zentralisiert (IT, Personalwesen etc.) und diese erbringt ihre Leistung an andere. Zum Teil erbringen die jeweiligen Firmen direkt Leistungen an den Aktionär, sei es z.B. dass der Aktionär ein Geschäftsauto nutzen darf, einen alten Computer für die Kinder nach Hause nimmt etc.
Im Alltag sehen Unternehmer keinen Grund, einen schriftlichen Vertrag zwischen sich selber und ihrer Firma zu schliessen. Unternehmer kommen auch nicht von sich aus auf die Idee, dass ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt werden soll, wenn eine seiner Firmen IT-Leistungen für eine andere seiner Firmen erbringt. Für den Unternehmer ist im Ergebnis alles ein bisschen «linke» oder «rechte» Hosentasche und daher irrelevant.
In Bezug auf die Steuern spielen solche Leistungsaustausche eine enorme Rolle. Aus Sicht der Steuern liegt bei einer Leistungserbringung ohne Entgelt von einer Firma (A) an eine andere Firma (B) eine Leistung im Dreieck vor:
– Die Firma A erbringt dem Unternehmer eine Leistung («Dividende»).
– Der Unternehmer (als natürliche Person) legt diese Leistung in die Firma B (Schwesterfirma der Firma A) ein.
Diese Fiktion hat folgende Auswirkungen auf die Steuerlast der beteiligten Parteien:
– Der Gewinn in der Firma (A) wird aufgerechnet (rund 20%).
– Die Firma (A) muss aufgrund der «Dividende» Verrechnungssteuern abführen (kann auf 35% gesenkt werden).
– Die Firma (A) muss die MwSt abführen (in der Regel 8%).
– Der Unternehmer muss Einkommenssteuer auf der Dividende abführen (rund 15%).
Die Firma und der Unternehmer müssen nebst Verzugszinsen in der Regel noch mit einer Busse rechnen, wenn Steuerveranlagungen in Rechtskraft erwachsen sind. Der Wert der empfangenen Leistung entspricht dann fast der Steuerlast, somit kommt ein Steuersatz von rund 80% zusammen. In solchen Fällen ist es wenig tröstlich, dass von der Erhebung der Stempelabgabe aufgrund der erfolgten Einlage in die Firma (B) abgesehen wird (1%).
Diese gesamte Problematik lässt sich relativ einfach dadurch entschärfen, dass die Firma (A) und die Firma (B) einen schriftlichen Vertrag mit einem entsprechenden «marktgerechten» Entgelt vereinbaren. Der Unternehmer kann dann auch jeweils für die Firma A und B unterschreiben.
Das Entgelt ist immer dann «marktgerecht», wenn Kunden (Dritte) dieselbe Leistung zum selben Preis beziehen können. Andernfalls muss eruiert werden, zu welchem Preis die jeweilige Leistung auf dem Markt angeboten wird. Die Firma A kann natürlich von der Firma B gewisse zusätzliche Leistungen verlangen und somit einen angepassten Preis vereinbaren, aber auch das muss schriftlich festgehalten werden.
Weitere Informationen:Guido Müller Advokat, dipl. SteuerexperteLudwig + Partner AGSt. Alban-Vorstadt 110Postfach 419CH-4010 BaselTel: +41 61 204 02 02E-Mail: [email protected]: www.ludwigpartner.ch