Comparis vermeldet, dass auch in Zeiten des Coronavirus Arbeitnehmende genügend versichert sind. Auch im Homeoffice kann ein Unfall geschehen, doch auch hier greift die Versicherung.
Immer mehr Unternehmen schicken ihre Mitarbeitenden ins Homeoffice. Was heisst das versicherungstechnisch zum Beispiel bei einem Unfall? Die Unfallversicherung unterscheidet nicht, wo ein Unfall geschieht, sondern ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht. Ein Arbeitsunfall kann auch zuhause geschehen. Wer mindestens acht Stunden pro Woche für einen Arbeitgeber arbeitet, ist überdies für die Folgen von Unfällen versichert, die ausserhalb der Arbeit passieren. Bei kleineren Pensen muss der Arbeitnehmende für eine Deckung von Nichtberufsunfällen selbst eine Versicherung bei seiner Krankenkasse abschliessen.
Der Unfallschutz gilt auch bei einer Quarantäne. Eine solche betrifft immer mehr Erwerbstätige: Aufgrund von Verdachts- oder Krankheitsfällen schicken diverse Firmen immer mehr symptomfreie Mitarbeitende in Quarantäne beziehungsweise es wird eine Selbstisolierung empfohlen. Hier schuldet der Arbeitgeber den Lohn wegen der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht weiter. Es kann jedoch Ausnahmen geben, zum Beispiel wenn sich Personen auf Eigeninitiative in Risikogebieten beziehungsweise einer Risiko-Umgebung aufgehalten haben. Ein höchstrichterliches Urteil fehlt aktuell diesbezüglich noch. Aufgrund der behördlichen Einschränkungen in Bezug auf das öffentliche Leben und private Veranstaltungen oder beeinträchtigte Wertschöpfungsketten sind zudem immer mehr Unternehmen mit finanziellen Einbussen konfrontiert. Hierzu sieht der Bund Kurzarbeitsentschädigungen vor. Erkrankte erhalten in jedem Fall entweder die gesetzlich vorgeschriebene Lohnfortzahlung von ihrem Arbeitgeber oder bei Vorhandensein einer Krankentaggeldversicherung das entsprechende Taggeld.
Angestellte sind also arbeitsrechtlich gut gegen das Coronavirus gewappnet. Selbständigerwerbende ohne Krankentaggeldversicherung hingegen erhalten keine Lohnfortzahlung und können keine Kurzarbeit beantragen.