Digitale Währungen haben Aufwind. Die dahinterstehende Technologie heisst Blockchain und entspricht aus finanztechnischer Sicht einem dezentralen Buchhaltungssystem. Zwischen den Nutzern steht kein Intermediär wie zum Beispiel eine Bank. Die Blockchain wird alleine durch Software gesteuert. Jeder Rechner führt Buch über sämtliche Daten, die über das Netzwerk transferiert werden. Im Endeffekt gibt es tausende Kopien der Buchhaltung. Zwar ist dies eine sehr ineffiziente Form der Speicherung, jedoch ist die Blockchain dadurch auch das sicherste Medium überhaupt, um elektronische Daten zu speichern. Einmal in der Blockchain verankerte Daten können nicht mehr manipuliert werden.
Angefangen hat alles mit einem Zahlungssystem – Bitcoin. Bank und Clearinghaus fallen weg, weshalb Zahlungen innert kürzester Zeit abgewickelt werden können. KMU-Verantwortliche können Bitcoin bereits im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr einsetzen. Die Gebühren der Transaktion sind günstiger als bei der Kreditkartenzahlung, stets vorausgesetzt, Bitcoins werden von der Gegenpartei akzeptiert. Trotz extremer Kursvolatilität ist Bitcoin bisher vor allem als Wertaufbewahrungsmittel beziehungsweise «digitales Gold» gesucht, da die Menge auf 21 Millionen begrenzt ist. Wie beim Gold kann auch nach Bitcoins «geschürft» werden, indem die für den Betrieb und die Sicherung erforderliche Rechenleistung zur Verfügung gestellt wird. Dies kann grundsätzlich von jedem Computer aus geschehen. Dafür «erhält» der Betreiber neu geschaffene Bitcoins. Dieser Prozess wird «Mining» genannt.
Zahlungen und Einkünfte in digitalen Währungen sind inzwischen auch bereits steuerrechtlich beurteilt und die wesentlichen Grundfragen geklärt worden. Sowohl in der EU als auch in der Schweiz wird die Bezahlung mit digitalen Währungen der Bezahlung mit Geld gleichgesetzt. Dies führt dazu, dass mehrwertsteuerlich auch Transaktions-, Wechsel- sowie Validierungsgebühren von der Steuer ausgenommen sind.
Einkommen aus digitalen Währungen unterliegen der Einkommensbeziehungsweise Gewinnbesteuerung und entsprechende Guthaben der Vermögenssteuer. Einzig offen sind gewisse Bewertungsfragen. Beim «Mining» handelt es sich direktsteuerlich bei einer Einzelperson regelmässig um Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Ob ein mehrwertsteuerlich relevantes Leistungsverhältnis vorliegt, wird aber noch zu klären sein. Die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, da nur Umsätze aus Leistungsverhältnissen überhaupt der Mehrwertsteuer unterliegen können.
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